Die meisten Praxen rechnen mit dem Bruttogehalt und werden im ersten Monat überrascht. Der tatsächliche Aufwand liegt rund ein Viertel darüber, und drei Meldungen sind fällig, bevor der neue Kollege den ersten Patienten anfasst.
Beitragssätze 2026: Techniker Krankenkasse, Firmenkunden. Fristen: § 2 Nachweisgesetz. Meldung an die Zulassungsstelle: IFK, Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten.
Was die Stelle wirklich kostet
Zum vereinbarten Brutto kommt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Bei kleinen Betrieben, und dazu zählt fast jede Therapiepraxis, kommen die Umlagen hinzu, aus denen Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft erstattet werden.
| Position | Arbeitgeberanteil | Anmerkung |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 7,30 % | allgemeiner Beitragssatz |
| Zusatzbeitrag | ca. 1,35 % | je nach Kasse, hier Beispiel TK |
| Rentenversicherung | 9,30 % | |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | |
| Pflegeversicherung | 1,80 % | Basissatz |
| Umlage U1 | 2,10 % | Erstattung bei Krankheit, Satz je nach gewählter Erstattungshöhe |
| Umlage U2 | 0,44 % | Mutterschaft |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | |
| Summe | ca. 23,7 % |
Beitragssätze 2026 nach Angaben der Techniker Krankenkasse. Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich je Krankenkasse, der U1-Satz je nach gewähltem Erstattungssatz. Die Summe ist deshalb ein Richtwert, keine Abrechnung.
Bei 3.200 Euro brutto im Monat kommen rund 760 Euro an Arbeitgeberanteil und Umlagen dazu. Das sind gut 9.100 Euro im Jahr über dem Gehalt, das im Vertrag steht. Wer mit 3.200 Euro kalkuliert hat, muss tatsächlich mit knapp 3.960 Euro rechnen.
Nicht in dieser Tabelle stehen die Kosten der Suche selbst. Was Stellenportale, Personalvermittlung und Social Recruiting kosten und wie sich das gegenrechnet, steht ausführlich unter Was Recruiting für Therapiepraxen kostet.
Falls noch niemand zugesagt hat: Wenn eine Stelle seit Monaten offen ist, liegt das selten am Vertrag.
Erstgespräch vereinbarenDer Vertrag: drei Fristen, nicht eine
Das Nachweisgesetz verlangt die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich, und zwar gestaffelt. Am sichersten legen Sie alles gleich bei der Unterschrift schriftlich vor, dann kann keine Frist verstreichen.
- Am ersten Tag der Arbeitsleistung. Name und Anschrift beider Seiten, die Zusammensetzung des Entgelts und die vereinbarte Arbeitszeit.
- Bis zum siebten Kalendertag. Arbeitsbeginn, Befristung, Probezeit, Regelungen zu Abrufarbeit und Überstunden.
- Innerhalb eines Monats. Urlaub, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbare Tarifverträge.
§ 2 Nachweisgesetz, Fristen im Wortlaut. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; für die Vertragsgestaltung fragen Sie am besten einen Fachanwalt oder Ihren Berufsverband.
Was in der Therapiebranche dazukommt
Zwei Punkte betreffen Praxen besonders und stehen selten in allgemeinen Einstellungsratgebern:
- Fortbildungsklauseln. Manuelle Therapie, Lymphdrainage, Bobath: Wer die Kosten übernimmt, bindet den Mitarbeiter üblicherweise für eine Zeit. Die Bindungsdauer muss zum Aufwand passen, sonst ist die Klausel unwirksam.
- Die Tätigkeitsbeschreibung. Sie entscheidet, welche Leistungen der Mitarbeiter erbringen darf und welche Zertifikate dafür vorliegen müssen. Eine zu enge Formulierung schränkt Sie später ein, eine zu weite verspricht dem Bewerber etwas, das die Zulassung nicht deckt.
Drei Meldungen, eine davon wird ständig vergessen
Vor dem ersten Arbeitstag sind drei Stellen zu informieren. Die ersten beiden kennt jede Lohnbuchhaltung. Die dritte ist die, an der es hakt.
- Krankenkasse des Mitarbeiters. Anmeldung zur Sozialversicherung, in der Regel über die Lohnbuchhaltung oder den Steuerberater.
- Berufsgenossenschaft. Für Therapiepraxen die BGW, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
- ARGEn Heilmittelzulassung. Hier wird der Mitarbeiter der Praxis zugeordnet und seine Abrechnungsberechtigung hinterlegt. Benötigt werden Berufsurkunde, abrechnungsrelevante Zertifikate und der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.
Der IFK weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldung erfolgen muss, bevor der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis antritt. Wer sie nachreicht, riskiert Beanstandungen für Leistungen aus der Zwischenzeit. Diese Meldung gehört deshalb zwischen Vertragsunterschrift und ersten Arbeitstag, nicht in die erste Arbeitswoche.
Bei Berufsurkunden aus dem Ausland kommt der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde dazu. Den sollten Sie vor der Zusage sehen, nicht danach.
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