Für Praxisinhaber

Physiotherapeut einstellen: was es kostet und was vorher erledigt sein muss

Der Kandidat hat zugesagt. Jetzt kommt der Teil, der selten in Ratgebern steht: Was das Gehalt tatsächlich kostet, welche Fristen das Gesetz setzt und welche Meldung vor dem ersten Arbeitstag erfolgt sein muss, damit Sie abrechnen können.

Die meisten Praxen rechnen mit dem Bruttogehalt und werden im ersten Monat überrascht. Der tatsächliche Aufwand liegt rund ein Viertel darüber, und drei Meldungen sind fällig, bevor der neue Kollege den ersten Patienten anfasst.

23,7 % Aufschlag auf das Bruttogehalt aus Arbeitgeberanteil und Umlagen, bei einer kleinen Praxis
1. Tag müssen Entgelt und Arbeitszeit schriftlich vorliegen
vor Tag 1 muss die Meldung bei der Zulassungsstelle erfolgen, sonst drohen Probleme bei der Abrechnung

Beitragssätze 2026: Techniker Krankenkasse, Firmenkunden. Fristen: § 2 Nachweisgesetz. Meldung an die Zulassungsstelle: IFK, Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten.

Was die Stelle wirklich kostet

Zum vereinbarten Brutto kommt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Bei kleinen Betrieben, und dazu zählt fast jede Therapiepraxis, kommen die Umlagen hinzu, aus denen Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft erstattet werden.

PositionArbeitgeberanteilAnmerkung
Krankenversicherung7,30 %allgemeiner Beitragssatz
Zusatzbeitragca. 1,35 %je nach Kasse, hier Beispiel TK
Rentenversicherung9,30 %
Arbeitslosenversicherung1,30 %
Pflegeversicherung1,80 %Basissatz
Umlage U12,10 %Erstattung bei Krankheit, Satz je nach gewählter Erstattungshöhe
Umlage U20,44 %Mutterschaft
Insolvenzgeldumlage0,15 %
Summeca. 23,7 %

Beitragssätze 2026 nach Angaben der Techniker Krankenkasse. Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich je Krankenkasse, der U1-Satz je nach gewähltem Erstattungssatz. Die Summe ist deshalb ein Richtwert, keine Abrechnung.

Die Rechnung an einem Beispiel

Bei 3.200 Euro brutto im Monat kommen rund 760 Euro an Arbeitgeberanteil und Umlagen dazu. Das sind gut 9.100 Euro im Jahr über dem Gehalt, das im Vertrag steht. Wer mit 3.200 Euro kalkuliert hat, muss tatsächlich mit knapp 3.960 Euro rechnen.

Nicht in dieser Tabelle stehen die Kosten der Suche selbst. Was Stellenportale, Personalvermittlung und Social Recruiting kosten und wie sich das gegenrechnet, steht ausführlich unter Was Recruiting für Therapiepraxen kostet.

Falls noch niemand zugesagt hat: Wenn eine Stelle seit Monaten offen ist, liegt das selten am Vertrag.

Erstgespräch vereinbaren

Der Vertrag: drei Fristen, nicht eine

Das Nachweisgesetz verlangt die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich, und zwar gestaffelt. Am sichersten legen Sie alles gleich bei der Unterschrift schriftlich vor, dann kann keine Frist verstreichen.

  1. Am ersten Tag der Arbeitsleistung. Name und Anschrift beider Seiten, die Zusammensetzung des Entgelts und die vereinbarte Arbeitszeit.
  2. Bis zum siebten Kalendertag. Arbeitsbeginn, Befristung, Probezeit, Regelungen zu Abrufarbeit und Überstunden.
  3. Innerhalb eines Monats. Urlaub, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbare Tarifverträge.

§ 2 Nachweisgesetz, Fristen im Wortlaut. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; für die Vertragsgestaltung fragen Sie am besten einen Fachanwalt oder Ihren Berufsverband.

Was in der Therapiebranche dazukommt

Zwei Punkte betreffen Praxen besonders und stehen selten in allgemeinen Einstellungsratgebern:

  • Fortbildungsklauseln. Manuelle Therapie, Lymphdrainage, Bobath: Wer die Kosten übernimmt, bindet den Mitarbeiter üblicherweise für eine Zeit. Die Bindungsdauer muss zum Aufwand passen, sonst ist die Klausel unwirksam.
  • Die Tätigkeitsbeschreibung. Sie entscheidet, welche Leistungen der Mitarbeiter erbringen darf und welche Zertifikate dafür vorliegen müssen. Eine zu enge Formulierung schränkt Sie später ein, eine zu weite verspricht dem Bewerber etwas, das die Zulassung nicht deckt.

Drei Meldungen, eine davon wird ständig vergessen

Vor dem ersten Arbeitstag sind drei Stellen zu informieren. Die ersten beiden kennt jede Lohnbuchhaltung. Die dritte ist die, an der es hakt.

  1. Krankenkasse des Mitarbeiters. Anmeldung zur Sozialversicherung, in der Regel über die Lohnbuchhaltung oder den Steuerberater.
  2. Berufsgenossenschaft. Für Therapiepraxen die BGW, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
  3. ARGEn Heilmittelzulassung. Hier wird der Mitarbeiter der Praxis zugeordnet und seine Abrechnungsberechtigung hinterlegt. Benötigt werden Berufsurkunde, abrechnungsrelevante Zertifikate und der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.
Warum die dritte Meldung nicht warten kann

Der IFK weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldung erfolgen muss, bevor der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis antritt. Wer sie nachreicht, riskiert Beanstandungen für Leistungen aus der Zwischenzeit. Diese Meldung gehört deshalb zwischen Vertragsunterschrift und ersten Arbeitstag, nicht in die erste Arbeitswoche.

Bei Berufsurkunden aus dem Ausland kommt der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde dazu. Den sollten Sie vor der Zusage sehen, nicht danach.

Häufige Fragen

Auf das Bruttogehalt kommen 2026 rund 21 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: 7,3 Prozent Krankenversicherung plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, 9,3 Prozent Rentenversicherung, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung und 1,8 Prozent Pflegeversicherung. Dazu kommen für Praxen die Umlagen U1 mit 2,1 Prozent, U2 mit 0,44 Prozent und die Insolvenzgeldumlage mit 0,15 Prozent. In Summe liegt der Aufschlag bei etwa 23,7 Prozent. Bei 3.200 Euro brutto im Monat sind das rund 760 Euro zusätzlich, also gut 9.100 Euro im Jahr.
Das Nachweisgesetz staffelt die Fristen in drei Stufen. Am ersten Tag der Arbeitsleistung müssen Name und Anschrift beider Seiten, die Entgeltbestandteile und die Arbeitszeit schriftlich vorliegen. Bis zum siebten Kalendertag folgen Arbeitsbeginn, Befristung, Probezeit, Abrufarbeit und Überstundenregelung. Innerhalb eines Monats sind Urlaub, Fortbildung, Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbare Tarifverträge nachzureichen.
Drei Stellen: die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse des Mitarbeiters, die Meldung an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und die Anmeldung bei den ARGEn Heilmittelzulassung. Die letzte wird am häufigsten übersehen. Nach Angaben des IFK muss sie erfolgen, bevor der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis antritt, sonst drohen Abrechnungsprobleme. Benötigt werden Berufsurkunde, abrechnungsrelevante Zertifikate und der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.
Behandeln ja, abrechnen nicht zuverlässig. Die Abrechnungsberechtigung hängt daran, dass der Mitarbeiter mit Berufsurkunde und Zertifikaten bei der Zulassungsstelle hinterlegt ist. Wer die Meldung nachreicht, riskiert, dass Leistungen aus der Zwischenzeit beanstandet werden. Deshalb gehört diese Meldung zwischen Vertragsunterschrift und ersten Arbeitstag, nicht in die erste Arbeitswoche.

Die Stelle ist noch nicht besetzt?

Dann ist die Vertragsfrage noch nicht Ihr Engpass. In einer kostenlosen Potenzial-Analyse schauen wir uns Ihr Angebot und Ihr Einzugsgebiet an und sagen Ihnen ehrlich, woran es hängt.

Kostenlose Potenzial-Analyse

Unverbindlich · Antwort innerhalb von 24 Stunden